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AGB

[vc_row row_type=“row“ type=“full_width“ in_content_menu=““ text_align=“left“ css_animation=““][vc_column][vc_column_text]1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender
Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge,
sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

 

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2 Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Der Fotograf verpflichtet sich allerdings die Kostenerhöhungen
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15
Prozent zu erwarten ist.

 

2.2 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag
mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

 

2.3 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.
Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die
der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 

2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb
einer Frist von zwei Wochen zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotograf zu rügen. Die Rüge
von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge
nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen.
Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und
Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

3 Produktionshonorar und Nebenkosten

3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz.

 

3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotograf
im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle,
Reisen).

 

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags
über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.

 

3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des
Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

4 Anforderung von Archivbildern

4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die
Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein
Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotograf zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum
Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert
hat, zu löschen.

 

4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede
Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.

 

4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei
Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf
– vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt,
auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

 

4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach
Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung,
Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber
zusätzlich zu erstatten.

 

5 Nutzungsrechte

5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte
werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt
der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

 

5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere
Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung
(z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B.
Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist
lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

 

5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

 

6 Digitale Bildverarbeitung

6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der
Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

 

6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital
archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die
Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber.

 

6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese
Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der
Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit
als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

 

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

 

7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

 

7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt,
eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen
Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

 

7.6 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen
mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von
100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens
jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotograf bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

8 Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die
Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotograf eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

 

9 Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

9.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.

 

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]